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Aktuelles

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    Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts rückwirkend in Kraft getreten 17.03.2013

    23 Millionen Menschen engagieren sich deutschlandweit ehrenamtlich. Viele davon auch in der Caritas. Ihr Einsatz lohnt sich nun finanziell etwas mehr - und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2013.

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    Aktuelle Nachrichten aus der Bundeskommission und den RKs der AK 08.03.2013

    In ihrer Sitzung am 28. Februar 2013 hat die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Caritas erste Beschlüsse für 2013 gefasst.

    Auch in der RK Nord und der RK Ost fanden im Februar und März bereits Sitzungen statt. Wir haben die zugehörigen Dienstnehmer- und Dienstgeberinformationen für Sie zusammengefasst.

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Sozialhilfe nach Vereinbarung

Produktbild: Sozialhilfe nach Vereinbarung
Matthias Frommann

Sozialhilfe nach Vereinbarung

Deregulierung und Rechtsgefährdung im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis

ISBN 978-3-7841-1746-1
1. Auflage, Dezember 2002, Kartoniert/Broschiert, 176 Seiten
13,00
Lieferbar

Beschreibung

Bei der Auslagerung der Leistungserbringung auf gemeinnützige oder gewerbliche Dritte werden Leistungen der Sozialhilfe auch durch die Vereinbarungen geprägt, die zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer abgeschlossen wurden. Der Gesetzgeber hat damit den Vereinbarungspartnern eine Verantwortung auferlegt, deren Wahrnehmung unter finanziellen Restriktionen zugleich in der Versuchung steht, der Verwaltungsökonomie und der Angebotsrealität Vorrang vor den Rechten und Interessen des Leistungsberechtigten einzuräumen.

Die fachwissenschaftliche Diskussion wirft ebenso wie die Praxis der Umsetzung des Leistungserbringungsrechts die Frage auf, ob die Gesetzesbindung des Sozialhilfeträgers bei der Auslagerung der Leistungserbringung Modifikationen gestattet, die den Leistungsberechtigten im Vergleich zu einer Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger selbst potenziell benachteiligen. Der Verfasser geht dieser Frage sowohl unter verfahrensrechtlichen als auch unter materiellrechtlichen Aspekten nach. Dabei wird nicht nur deutlich, dass die Relevanz des Ersten und Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs für die nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes und der Bundesempfehlung abzuschließenden Landesrahmenverträge und Einzelvereinbarungen regelmäßig unterschätzt wird. Dargestellt wird auch, dass die geltenden Vorgaben für die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer einen Anbieterwettbewerb tatsächlich nicht erwarten lassen, der als Regulativ einer monopolistisch verantworteten Verkürzung der Rechte und Interessen des Leistungsberechtigten wirken könnte.

Der Verfasser resümiert seine Bestandsaufnahme in Empfehlungen, die sich in erster Linie an den Gesetzgeber richten. Ihnen kann überwiegend jedoch auch unter dem geltenden Recht gefolgt werden, so dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ebenso wie die Vereinbarungspartner bereits vor den empfohlenen legislativen Schritten dazu beitragen könnten, die Rechte und Interessen des Leistungsberechtigten auch bei Auslagerung der Leistungserbringung ungeschmälert zu wahren.

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