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Das neue Hinweisgeberschutzgesetz und seine arbeitsrechtlichen Auswirkungen in den Einrichtungen und Diensten der Caritas - was ist zu tun?

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Mit der Umsetzung der Richtlinie 2019/1152 des Europäischen Parlaments über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU in deutsches Recht kommt es zu zahlreichen Änderungen u.a. im Nachweisgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Berufsbildungsgesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Dabei geht die Umsetzung in deutsches Recht weit über die
europäischen Vorgaben hinaus und wird erhebliche Herausforderungen für die Personalarbeit und die Vertragsgestaltung zur Folge haben, insbesondere da bei einem Verstoß gegen die Nachweispflichten nunmehr sogareine Geldbuße drohen kann.

In unserem 90-minütigen Live-Webinar am 2. August mit anschließender Fragerunde im Chat erhalten Sie einen Überblick zu den Neuerungen ab 01.08.2022 und erfahren, wie Sie diese rechtssicher umsetzen können.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz und seine arbeitsrechtlichen Auswirkungen in den Einrichtungen und Diensten der Caritas – was ist zu tun?
Am 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitenden müssen ab Inkrafttreten ein Hinweisgebersystem einrichten und betreiben. Ab dem 17. Dezember 2023 gilt diese Verpflichtung auch für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder bis 50.000,00 Euro. Personen, die Informationen offenlegen, werden durch das Gesetz besonders geschützt; so sind arbeitsrechtlich insbesondere „Repressalien“ und Benachteiligungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verboten.
In unserem 90-minütigen Live-Webinar inclusive Fragerunde im Chat erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen sowie deren arbeitsrechtliche Auswirkungen und erfahren, wie Sie rechtssicher damit umgehen können.

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
• Unterscheidung Dienstgeber – Einrichtung
• Hinweise im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit

Pflichten des Dienstgebers
• Einrichtung einer internen Meldestelle
- Einsatz von eigenem Personal?
- Ombudspersonen?
- Gemeinsame Stelle mit anderen Trägern?
• Anforderungen an die Unabhängigkeit
• Eingangsbearbeitung und Folgemaßnahmen
• Gebot der Vertraulichkeit
• Schutz der Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind
• Umgang mit anonymen Hinweisen
• Drohendes Bußgeld bei Verstößen

Schutz des Hinweisgebers
• Verbot von Repressalien
• Beweislastumkehr bei Benachteiligungen
• Schadensersatz

Datenschutz
Rolle der MAV – Formen der Beteiligung
• Abschluss einer Dienstvereinbarung?

Zielgruppe: Personalverantwortliche und Mitarbeitende in den Personalabteilungen, sowie Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen und Diensten der Caritas.
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Ausgabename LV2320
Autor:in Lambertus-Verlag
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